Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

aecora IT GmbH

Für den Verkauf und die Lieferung von Organisations-, Programmierleistungen und Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten.

B2B Ausgabe 2021

1. Vertragsumfang und Gültigkeit

1 Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

2. Leistung und Prüfung

2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:
– Ausarbeitung von Organisationskonzepten
– Global- und Detailanalysen
– Erstellung von Individualprogrammen
– Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen
– Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
– Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
– Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
– Telefonische Beratung
– Programmwartung
– Erstellung von Programmträgern
– Sonstige Dienstleistungen

2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.

2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

2.3. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt

2.4. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen.
Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um schnellstmögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.

2.5. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.

2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

2.7. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.

2.8. Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung (von Websites) i.S.d. Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes- Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG) nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert/ individuell vom Auftraggeber angefordert wurde. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf das Bundes- Behindertengleichstellungsgesetz durchzuführen. Ebenso hat der Auftraggeber von ihm bereitgestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Der Auftragnehmer haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben wurden.

3. Preise Steuern und Gebühren

3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern (z.B. CD’s, Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.2. Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.

3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

4. Liefertermin

4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.

4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.

5. Bezahlung

5.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.

5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.

6. Urheberrecht und Nutzung

6.1. Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht die Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden, sämtliche auf der Grundlage des Vertrages des Auftragnehmers erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben beim Auftragnehmer.

Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

6.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.

6.3. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.

6.4. Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (z.B. Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).

6.5 Das aecora-Kassensystem wurde geräte- und plattformunabhängig entwickelt und funktioniert auf vielen Betriebssystemen. Voraussetzung für die Nutzung des Kassensystems ist die Ausführung in einem der Webbrowser „“Google Chrome““, „“Mozilla Firefox““ oder „“Apple Safari““. Alternativ kann auf „“iOS““ oder „“Android““ – Geräten die App der Kassenoberfläche „“aecora IT GmbH „“ installiert werden. Die Online-Registrierkasse ist eine browserbasierte Cloud-Lösung und ist auf modernen Endgeräten (Computer, Tablet, Smartphone) verfügbar. Voraussetzung ist eine ständige Internetverbindung, für welche der Kunde zu sorgen hat. Das aecora Kassensystem wird als „“Software-as-a-Service““ („“SaaS““) zur Verfügung gestellt. Die „“Lizenz““ ist als faktisches Recht zur Nutzung des cloudbasierten Kassensystems der aecora IT GmbH als Ganzes im Sinne einer Inanspruchnahme einer Dienstleistung zu verstehen.

6.6 Die Nutzung der Kassenoberfläche „“aecora IT GmbH POS““ ist abhängig von der Anzahl der erworbenen „“Lizenzen““. Eine „“Lizenz““ berechtigt Sie zur Nutzung von „“aecora IT GmbH POS““ auf einer beliebigen Anzahl von Geräten (Smartphones, Tablet oder Computer), allerdings können Sie mit einer „“Lizenz““ nur ein Gerät zeitgleich verwenden. Für die gleichzeitige Nutzung von mehreren Geräten sind zusätzliche „“Lizenzen““ erforderlich. Abhängig von Ihrem Vertrag ist eine gewisse Anzahl an „“Lizenzen““ inkludiert. Sie können zusätzliche „“Lizenzen““ hinzubuchen oder abbestellen.

6.7 Sie selbst haben sicherzustellen, dass die aktuellen Sicherheitsupdates ihres Webbrowsers und ihres Betriebssystems installiert sind und, dass die verwendete Hardware für den Betrieb der Web-Applikation geeignet ist.“

6.8 aecora IT GmbH bietet durch die Online-Registrierkasse lediglich die Möglichkeit, die gesetzlichen Vorgaben zur Registrierkassenpflicht zu erfüllen. Für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch den Kunden ist aecora IT GmbH nicht verantwortlich. aecora IT GmbH ist des Weiteren auch nicht verpflichtet, den Unternehmer oder Unternehmen über rechtliche Pflichten zu informieren.

6.9 Die Nutzung der Online-Registrierkasse, insbesondere alle Eingaben sowie die Erstellung und Dokumentation von Rechnungen, liegt ausschließlich in der Verantwortung des Kunden. aecora IT GmbH übernimmt hierfür keinerlei Haftung.
Für alle technischen, personellen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen, die für die Nutzung der Online-Registrierkasse erforderlich sind, wie insbesondere ein entsprechender Internetzugang und entsprechende Geräte, ist der Kunde verantwortlich. So tragen die Kunden insbesondere auch die Verantwortung für die bei der Online-Registrierkasse erforderlichen und/oder entstandenen Internetgebühren und für die Bereitstellung der notwendigen Geräte und Betriebssysteme. aecora IT GmbH übernimmt hierfür keinerlei Haftung.

7. Funktionsumfang

7.1 aecora IT GmbH behält sich das Recht vor, die Online-Registrierkasse jederzeit zu modifizieren oder zu verbessern. Dadurch können optische, technische, inhaltliche oder sonstige Veränderungen entstehen. Ein Anspruch auf Verbesserung oder Modifikation oder auf weitere Funktionalitäten besteht nicht.

7.2 Der Kunde verpflichtet sich, die Online-Registrierkasse tatsächlich nur für die vorgesehenen Zwecke zu nutzen, sodass es zu keiner Beeinträchtigung der Qualität der Online- Registrierkasse oder der Serverinfrastruktur kommt.

7.3 Der Kunde verpflichtet sich, die Online-Registrierkasse nicht missbräuchlich, rechtswidrig oder unfair zu nutzen. Die Kunden halten aecora IT GmbH und sämtliche ihrer Erfüllungsgehilfen sowie sonstige Dritte, mit denen aecora IT GmbH aufgrund des Vertrages mit den Kunden oder in Zusammenhang mit deren Abwicklung haftet, sowie auch hinsichtlich aller sonstigen Schäden klag- und schadlos, die aufgrund einer rechtswidrigen, missbräuchlichen oder sonst pflichtwidrigen Verwendung der Online-Registrierkasse und der damit verbundenen Leistungen entstanden sind. Erfasst sind insbesondere auch Schäden, die sich aus der unrichtigen Angabe von Daten und Fakten ergeben, oder aus der Verletzung personenrechtlicher, urheberrechtlicher, datenschutzrechtlicher oder sonstiger Normen durch die Kunden.

8. Störungen und Wartung

8.1 Treten Störungen bei der Verwendung von aecora IT GmbH auf, können Sie sich über unser Supportformular per Mail unter support@aecora.at an uns wenden.


Wir unterscheiden zwischen zwei Arten von Störungen:

– Schwerwiegenden Funktionsstörung: Die Software der aecora IT GmbH ist im Echtbetrieb zum Stillstand gekommen und nicht in der Lage Daten zu verarbeiten.
– Nicht kritische Störung: Die Funktionen der Software von aecora IT GmbH sind mit Einschränkungen weiterhin nutzbar.


Bei schwerwiegenden Funktionsstörungen kümmern wir uns sofort, spätestens innerhalb von 12 Stunden, um die Herstellung der vollen Funktionsfähigkeit.

Bei nicht kritischen Störungen stellen wir sicher, dass innerhalb von drei Werktagen die volle Funktionsfähigkeit wieder gewährleistet ist.

8.2 Ein gänzlich fehlerfreies oder unterbrechungsfreies System kann schon aus technischen Gründen nicht gewährleistet werden. Jedenfalls ausgeschlossen von der Haftung durch aecora IT GmbH sind Fälle höherer Gewalt sowie Zeiten der Unterbrechung der Benutzbarkeit in der Dauer von intervallgemäßen oder notwendig werdenden Maßnahmen für Wartung, Weiterentwicklung, systemimmanenten Störungen des Internets bei fremden Providern bzw. Netzbetreibern etc..
Der Kunde hat daher ausdrücklich keinen Anspruch auf eine jederzeitige ununterbrochene Zugänglichkeit der Services von aecora IT GmbH.

8.3 Maßnahmen, die plangemäß erfolgen (Wartungsarbeiten, Weiterentwicklung etc.) werden durch aecora IT GmbH ehestmöglich auf ihrer Website (Dashboard) und/oder im Newsletter angekündigt, zumindest aber 24 Stunden im Voraus. Ungeplante Wartungsarbeiten können jederzeit erfolgen.

8.4 aecora IT GmbH weist darauf hin, dass die vom Kunden eingegebenen Daten in einer eigenen Datenbank gespeichert werden. Aufgrund von technischen Gegebenheiten kann es im Falle eines Totalausfalls der Hardware dennoch zu Datenverlust vorkommen. Für zwischen üblichen Speicherintervallen eintretende Datenverluste übernimmt aecora IT GmbH keine Haftung.

8.5 Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt, insbesondere der Ausfall oder die Überlastung von globalen Kommunikationsnetzen, sind von aecora IT GmbH nicht zu vertreten.

9. Rücktrittsrecht

9.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.

9.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.

9.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

10. Gewährleistung und Gültigkeit

10.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird.

10.2 Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass
– der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist;
– der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt;
– der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat;
– die Software unter den bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.

10.3 Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.

10.4 Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.

10.5 Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

10.6 Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

10.7 Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.

10.8 Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

10.9 Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.

11. Haftung

11.1 aecora IT GmbH ist bemüht, den Dienst und die Online-Registrierkasse frei von Computerviren, schädlichen Computercodes oder sonstigen Schäden zu halten. aecora IT GmbH empfiehlt daher den Kunden grundsätzlich, selbst für einen hinreichenden Schutz vor derartigen Beeinträchtigungen zu sorgen.

11.2 aecora IT GmbH haftet nicht für Schäden, die durch den Verlust oder einen Missbrauch von Zugangsdaten jedweder Art den Kunden entstehen. Die Kunden werden aecora IT GmbH ohne Verzug über einen allfälligen Verlust oder eine missbräuchliche Verwendung von
Zugangsdaten unterrichten.“

11.3 aecora IT GmbH übernimmt keine Haftung für die Eignung der Leistung für den vom Kunden beabsichtigten Zweck. Gleiches gilt für bloß optische, den ordentlichen Gebrauch der Online- Registrierkasse nicht beeinträchtigende Abweichungen.

11.4 aecora IT GmbH haftet nicht dafür, dass Dritte rechtsmissbräuchlich oder rechtswidrig auf in die vom Kunden in die Online-Registrierkasse eingegebenen Daten zugreifen oder den Dienst verhindern oder stören.
Der Kunde verpflichtet sich, unverzüglich, sämtliche erstellte Daten auf Richtigkeit hin zu überprüfen. Im Falle von fehlerhaften Daten muss dies unverzüglich beim Support angezeigt werden. aecora IT GmbH übernimmt keine Haftung bei einer Fehleingabe oder Verlust von Informationen. aecora IT GmbH übernimmt keine Haftung bei Datenverlust bei der Verwendung von Fremdsoftware (z.B. MS Excel).

11.5 Der Ersatz von indirekten, mittelbaren und/oder Folgeschäden, insbesondere auch von Mangelfolgeschäden, reinen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und Schäden Dritter ist soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Die Haftung von aecora IT GmbH ist zudem auf vertragstypische vorhersehbare Schäden begrenzt.

11.6. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt. Die Haftung für mittelbare Schäden, wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

11.7 Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

11.8 Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

11.9 Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 9.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, max. jedoch EUR 15.000,00. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

12. Höhrere Gewalt

12.1 Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere alle Einwirkungen deren Verhütung oder Abwendung außerhalb des Einflussvermögens von aecora IT GmbH liegen, wie z.B. Naturkatastrophen, Erdbeben, Blitzschlag, Frost, Beschlagnahme, Sabotage, Feuer, Streiks, Rohstoffknappheit etc.

13. Datenschutz und Geheimhaltung

13.1 Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §15 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

13.2 Für die Durchführung und Abwicklung durch aecora IT GmbH sind personenbezogene Angaben der Kunden erforderlich. Die personenbezogenen Daten werden streng vertraulich behandelt.“

13.3 Der Umgang mit hochsensiblen Daten ist unser tägliches Geschäft. Wir wissen genau, wie wichtig die Vertraulichkeit der eingegebenen Daten für Sie ist. Deshalb nehmen wir es mit der Datensicherheit sehr genau.

13.4 Wir schützen Ihre Daten, indem wir sie verschlüsselt über das Internet übertragen und verschlüsselt auf von uns ausgewählten Sicherheitsserver in Österreich speichern. Uns ist die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz wichtig. aecora IT GmbH ermöglicht die Erfassung von bestimmten, personenbezogenen Daten von Ihnen bzw. von Ihren Mitarbeitern, wie zum Beispiel Kellnern und Servicepersonal, sowie optional Gästedaten.

13.5 Sie selbst bestimmen, welche Daten Sie in das aecora Kasssensystem eingeben. Soweit Sie auf sich selbst bezogene, personenbezogene Daten eingeben, willigen Sie in die Datenverarbeitung, Speicherung und Übertragung im Rahmen unsers Systems und dessen unserer Kooperationspartner ein.

13.6 Soweit Sie personenbezogene Daten Ihrer Mitarbeiter oder Gäste dort eingeben oder eingeben lassen, sind Sie gegebenenfalls für die Einholung einer eventuell erforderlichen datenschutzrechtlichen Einwilligung des Betroffenen verantwortlich.

13.7 Die Kunden verpflichten sich, Zugangsdaten geheim zu halten. Die Kunden haften zudem für die unbefugte oder missbräuchliche Nutzung der Zugangsdaten, sofern sie diese zu vertreten haben. aecora IT GmbH empfiehlt den Kunden, Zugangsdaten mindestens alle sechs Monate auszutauschen, sowie ein Passwort zu verwenden, dass mindestens achtstellig ist, sowie Buchstaben, Zahlen und Sonderzeichen enthält. Sollten Dritte widerrechtlich Zugang zum System erhalten, so verpflichten sich die Kunden, aecora IT GmbH schriftlich in Kenntnis zu setzen sowie sämtliche Zugangsdaten umgehend zu ändern.

13.8 Sämtliche Daten stehen Ihnen jederzeit und überall zur Verfügung. Die Daten werden in unserer verschlüsselten Cloud sicher gespeichert.

14. Sonstiges

14.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.

14.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt, jedoch rechtlich wirksam ist.

15. Schlussbestimmungen

15.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

16. Streitschlichtung

16.1 Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsmediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Wirtschaftsmediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen, rechtliche Schritte eingeleitet.

16.2 Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.